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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 7 - Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV)

V. v. 28.01.2003 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Geltung ab 05.02.2003; FNA: 610-1-14 Allgemeines Steuerrecht
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§ 7 Rentenbezugsmitteilungen



Für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a, auch in Verbindung mit § 52 Abs. 38a, des Einkommensteuergesetzes findet ausschließlich die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.



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Frühere Fassungen von § 7 StDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.01.2009Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
vom 08.01.2009 BGBl. I S. 31
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
vom 20.12.2006 BGBl. I S. 3380
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 StDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
V. v. 08.01.2009 BGBl. I S. 31
Artikel 2 3. AltvDVÄndV Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
... geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3380), wird folgender § 7 angefügt: „§ 7 Rentenbezugsmitteilungen Für das ... Dezember 2006 (BGBl. I S. 3380), wird folgender § 7 angefügt: „§ 7 Rentenbezugsmitteilungen Für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § ...

Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3380
Artikel 1 StDÜVÄndV
... hat die Daten unverzüglich zu überprüfen." 7. Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben.  ...