Auf Grund des §
84 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes wird dem bzw. der Dienstvorgesetzten des Deutschen Patent- und Markenamtes widerruflich die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Deutschen Patent- und Markenamt übertragen.