Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.02.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anordnung über die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMABefugAO k.a.Abk.)

A. v. 06.01.2009 BGBl. I S. 35 (Nr. 2); aufgehoben durch § 3 A. v. 28.01.2014 BGBl. I S. 102
Geltung ab 01.02.2009; FNA: 2031-4-29 Disziplinarrecht
|

I.



Auf Grund des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes wird dem bzw. der Dienstvorgesetzten des Deutschen Patent- und Markenamtes widerruflich die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Deutschen Patent- und Markenamt übertragen.


II.



Für besondere Fälle behalte ich mir die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei den unter I. genannten Beamtinnen und Beamten vor.


III.



Diese Anordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.