Auf Grund des §
84 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes wird dem bzw. der Dienstvorgesetzten des Deutschen Patent- und Markenamtes widerruflich die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Deutschen Patent- und Markenamt übertragen.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei den unter I. genannten Beamtinnen und Beamten vor.
Diese Anordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.