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§ 14 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-mntDAIVV)

V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2612; aufgehoben durch § 27 V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-5-1 Beamte
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§ 14 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung



(1) Die fachtheoretische Ausbildung (Einführungs- und Abschlusslehrgang) ist praxisbezogen und anwendungsorientiert so durchzuführen, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter erfordert. Sie dient der Vermittlung des für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes erforderlichen Wissens und der Vertiefung und der Erweiterung der durch die praktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten sollen gefördert werden.

(2) Der Einführungslehrgang umfasst 216, der Abschlusslehrgang 540 Lehrstunden.

(3) Die Ausbildungsbehörde erstellt Lehrpläne, die die Lernziele der Lehrfächer, die Stundenzahl und die Art der Leistungsnachweise festlegen. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.

 
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Zitierungen von § 14 LAP-mntDAIVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LAP-mntDAIVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mntDAIVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 LAP-mntDAIVV Ziel der Praktika
... Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen. § 14 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der ...
§ 25 LAP-mntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...