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§ 16 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-mntDAIVV)

V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2612; aufgehoben durch § 27 V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-5-1 Beamte
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§ 16 Einführungslehrgang



(1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:

1.
staatliche Ordnung und Zusammenhänge des öffentlichen Lebens,

2.
Verwaltungsrecht,

3.
Bürgerliches Recht,

4.
Öffentliches Dienstrecht, insbesondere

a)
Besoldungsrecht,

b)
Beihilferecht,

c)
Reisekostenrecht,

d)
Personalvertretungsrecht,

e)
Beamtenrecht,

5.
Öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere

a)
Haushalts- und Rechnungswesen,

b)
Kassenrecht,

6.
Organisation und Geschäftsverkehr, Informationsverarbeitung sowie

7.
Kommunikation und Kooperation.

(2) Diese Grundkenntnisse sollen den Anwärterinnen und Anwärtern in den Praktika das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln ermöglichen.



 

Zitierungen von § 16 LAP-mntDAIVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 LAP-mntDAIVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mntDAIVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-mntDAIVV Leistungsnachweise
... praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils den in § 16 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 genannten Fächern zugeordnet sind. (3) Während ...
§ 25 LAP-mntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...