(1) Der Abschlusslehrgang baut auf den Lerninhalten des Einführungslehrgangs sowie auf den in den Praktika vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten auf und ergänzt und vertieft diese.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit erwerben, das vermittelte fachtheoretische Wissen auf einfache praktische Fälle selbständig und auf schwierigere Fälle nach weiterer Anleitung anzuwenden.
(3) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs bilden die Fachgebiete
- 1.
- Staats- und Verfassungsrecht,
- 2.
- Verwaltungsrecht,
- 3.
- Öffentliches Dienstrecht, insbesondere allgemeines Beamtenrecht, Personalvertretungsrecht, Besoldungsrecht, Beihilferecht, Reise- und Umzugskostenrecht, tarifliche Vergütung und Entlohnung,
- 4.
- Öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere Kassen- und Rechnungswesen, Bezüge zum Bundeshaushaltsrecht,
- 5.
- Organisation und Geschäftsverkehr, Informationsverarbeitung,
- 6.
- Beschaffung und Materialverwaltung und
- 7.
- Kommunikation und Kooperation.
(4) Das Fachgebiet Bürgerliches Recht wird vertiefend behandelt.
§ 23 LAP-mntDAIVV Leistungsnachweise ... vor der Laufbahnprüfung, sind fünf schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 17 Abs. 3 genannten Fächern zu fertigen sowie zwei weitere Leistungsnachweise in schriftlicher ... oder mündlicher Form zu erbringen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils den in § 17 Abs. 3 und 4 genannten Fächern zugeordnet sind. (4) Die Abnahme eines ...