Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2012 aufgehoben
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§ 22 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-mntDAIVV)

V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2612; aufgehoben durch § 27 V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-5-1 Beamte
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§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen


§ 22 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen 334 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.

(2) Fachgebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind:

1.
staatliche Ordnung und Zusammenhänge des öffentlichen Lebens,

2.
Verwaltungsrecht,

3.
Bürgerliches Recht,

4.
Organisation der Bundesverwaltung, Innere Organisation und Geschäftsverkehr, Informationsverarbeitung,

5.
Registraturwesen,

6.
Öffentliches Dienstrecht, insbesondere

a)
Besoldungsrecht,

b)
Beihilferecht,

c)
Reise- und Umzugskostenrecht,

d)
tarifliche Vergütung und Entlohnung,

e)
allgemeines Beamtenrecht,

7.
Öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere

a)
Haushalts- und Rechnungswesen,

b)
Kassenrecht,

c)
Kosten- und Leistungsrechnung,

8.
Verwaltungsrechnen und

9.
Kommunikation und Kooperation.

Ein gesonderter Lehrplan bestimmt die Lernziele und Lerninhalte der Lehrfächer und die Stundenzahlen.

(3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden während des Praktikums I beim Bundesverwaltungsamt durchgeführt.

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Zitierungen von § 22 LAP-mntDAIVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 LAP-mntDAIVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mntDAIVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-mntDAIVV Leistungsnachweise
... zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils den in § 16 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 genannten Fächern zugeordnet sind. (3) Während des ...
§ 25 LAP-mntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...
§ 28 LAP-mntDAIVV Zwischenprüfung
... schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils den Fachgebieten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4, 6 Buchstabe a bis c und Nr. 7 zugeordnet sind. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten ...


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