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§ 23 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-mntDAIVV)

V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2612; aufgehoben durch § 27 V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-5-1 Beamte
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§ 23 Leistungsnachweise



(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2.
andere schriftliche Ausarbeitungen,

3.
Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form und

4.
Referate und Vorträge.

(2) Bis zur Zwischenprüfung sind fünf schriftliche Aufsichtsarbeiten, davon zwei während des Einführungslehrgangs und drei im Zuge der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils den in § 16 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 genannten Fächern zugeordnet sind.

(3) Während des Abschlusslehrgangs, spätestens zwei Wochen vor der Laufbahnprüfung, sind fünf schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 17 Abs. 3 genannten Fächern zu fertigen sowie zwei weitere Leistungsnachweise in schriftlicher oder mündlicher Form zu erbringen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils den in § 17 Abs. 3 und 4 genannten Fächern zugeordnet sind.

(4) Die Abnahme eines Leistungsnachweises wird mindestens eine Woche vorher angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich bestätigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 33) erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunktzahl 0) bewertet.

(6) Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung stellt das Bundesverwaltungsamt ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Einführungslehrgang und im Abschlusslehrgang mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(7) Die §§ 36 und 37 sind entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.



 

Zitierungen von § 23 LAP-mntDAIVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 LAP-mntDAIVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mntDAIVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-mntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...