Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Goldschmied-Ausbildungsverordnung (GoldSchmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.1992 BGBl. I S. 756
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-170 Berufliche Bildung

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Goldschmied/Goldschmiedin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

Anzeige