Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Lotstarifverordnung (LTV)

Artikel 1 V. v. 26.01.2009 BGBl. I S. 97 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 386
Geltung ab 01.02.2009; FNA: 9515-19 Seelotswesen
|

§ 8



§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 8 LTV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2826

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 LTV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LTV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LTV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung
V. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2826
Artikel 1 13. LTVÄndV Änderung der Lotstarifverordnung
... A Nummer 1.8 Buchstabe e und f um 20 vom Hundert." 2. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: „§ 8 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ... 2. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: „ § 8 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr ...