§ 21 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. 2Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1.
den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,

2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung,

3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,

4.
die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,

5.
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,

6.
die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und

7.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 28. Juni 2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230 m.W.v. 7. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 21 BBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 28.06.2021 BGBl. I S. 2250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 21 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 BBG Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen (vom 07.07.2021)
... Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, ... Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 316
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 15.08.2016 BGBl. I S. 1981
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
§ 33 BLV Auswahlentscheidungen (vom 20.08.2021)
... oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 8 DNeuG Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
... des Innern" gestrichen. b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 21 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 19 des Bundesbeamtengesetzes" ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 19 des ... ersetzt. 2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 19 des ... geltenden Fassung" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 19 des ... geltenden Fassung" ersetzt. 3. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 19 des ... die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und § 21 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § ... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 21 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 19 des Bundesbeamtengesetzes" ...

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 1 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung". b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Dienstliche Beurteilung; ... b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „ § 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung". c) Nach der Angabe zu ... „Absatz 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 6. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Dienstliche Beurteilung; ... 1 Satz 1" ersetzt. 6. § 21 wird wie folgt gefasst: „ § 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung (1) Eignung, Befähigung und ... Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, ... Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu ...

Haushaltsbegleitgesetz 2014
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1346
Artikel 3 HBeglG 2014 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen ...


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