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§ 125 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden



(1) 1Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. 2Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. 3Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.





 

Frühere Fassungen von § 125 BBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.07.2023Artikel 3 Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
vom 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 125 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 125 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1246; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
§ 17 ArbSchG Rechte der Beschäftigten (vom 02.07.2023)
... bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 125 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. Entsprechendes Landesrecht bleibt unberührt. (2) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... wird die Angabe „§ 171 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 125 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (90) § 99 des Berufsbildungsgesetzes vom ...

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
Artikel 3 HinSchGEG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden." 2. Dem § 125 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Beamtinnen und Beamte, die eine ...