Änderung § 125 BBG vom 02.07.2023

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§ 125 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.07.2023 geltenden Fassung
§ 125 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden


(1) 1 Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. 2 Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. 3 Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.

 



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