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Änderung § 127 BBG vom 07.12.2018

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§ 127 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung
§ 127 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232

(Textabschnitt unverändert)

§ 127 Vertretung des Dienstherrn


(1) 1 Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. 2 Bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.

(Text alte Fassung)

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das Bundesministerium des Innern.

(Text neue Fassung)

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(3) 1 Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. 2 Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.




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