§ 5 - Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG)

Artikel 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 221, 462 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 69 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 2032-30 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
| |

§ 5 Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei einer Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 2 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem die nächsthöhere Lebensaltersstufe nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung erreicht worden wäre. 2Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. 3Bei der Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen nach der Lebensaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe R 2 nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Zeit für den Aufstieg in die Stufe 3 nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes um ein Jahr verkürzt. 4Bei der Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen nach der Lebensaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe R 1 sowie den Lebensaltersstufen 3, 4 und 5 der Besoldungsgruppe R 2 nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Zeit für den Aufstieg in die Stufen 3, 4 und 5 nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes um jeweils ein Jahr verkürzt.

(2) 1Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre. 2Erfolgt die Zuordnung zu der Überleitungsstufe zu den Stufen 2, 3, 4 oder 5, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe, sondern die nächsthöhere Stufe des Grundgehaltes erreicht wird. 3Mit dem Aufstieg in die jeweilige Stufe des Grundgehaltes der Anlage 2 beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. 4Erfolgt die Zuordnung zu der Überleitungsstufe zu den Stufen 6 oder 7, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich die Erfahrungszeit in der dazugehörigen Stufe um die Zeiten des Verweilens in der Überleitungsstufe verkürzt.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. 2§ 3 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 5 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) G. v. 19. November 2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223 m.W.v. 1. Januar 2010

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 5 BesÜG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2010 (24.11.2010)Artikel 5 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1552

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 5 BesÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BesÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 5 BBVAnpG 2010/2011 Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes für das Jahr 2010
... Juli 2009 gültigen Fassung" eingefügt. 3. In § 4 Satz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach der Angabe „Anlage 2" die Wörter „in der ...

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2014/2015 (BBVAnpG 2014/2015)
G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1772
Artikel 3 BBVAnpG 2014/2015 Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes
... § 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462), das ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed