(1)
1Bei einer Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage
2 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem die nächsthöhere Lebensaltersstufe nach §
38 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung erreicht worden wäre.
2Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach §
38 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes.
3Bei der Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen nach der Lebensaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe R 2 nach §
38 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Zeit für den Aufstieg in die Stufe 3 nach §
27 Abs. 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes um ein Jahr verkürzt.
4Bei der Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen nach der Lebensaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe R 1 sowie den Lebensaltersstufen 3, 4 und 5 der Besoldungsgruppe R 2 nach §
38 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Zeit für den Aufstieg in die Stufen 3, 4 und 5 nach §
27 Abs. 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes um jeweils ein Jahr verkürzt.
(2)
1Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach §
38 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre.
2Erfolgt die Zuordnung zu der Überleitungsstufe zu den Stufen 2, 3, 4 oder 5, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe, sondern die nächsthöhere Stufe des Grundgehaltes erreicht wird.
3Mit dem Aufstieg in die jeweilige Stufe des Grundgehaltes der Anlage
2 beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach §
38 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes.
4Erfolgt die Zuordnung zu der Überleitungsstufe zu den Stufen 6 oder 7, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich die Erfahrungszeit in der dazugehörigen Stufe um die Zeiten des Verweilens in der Überleitungsstufe verkürzt.
(3)
1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge.
2§
3 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223
G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1772