§
7 des
Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Abweichend von §
27 Abs. 3 Satz 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes und unbeschadet des §
23 Abs. 5 verzögert die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag den Aufstieg eines Bundesbeamten in den Grundgehaltsstufen in dem Umfang, der sich bei entsprechender Anwendung des §
28 Abs. 1 und 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung ergibt."
- 2.
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Bundesbeamte nicht nach § 6 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt, verbleibt er bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in der sich nach Absatz 1 ergebenden Stufe des Grundgehaltes."
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700