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Änderung § 15 GeoZG vom 04.03.2021

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§ 14 GeoZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
§ 15 GeoZG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 15 Verordnungsermächtigung


(Textabschnitt unverändert)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

vorherige Änderung

1. die Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu erfüllen, soweit diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen, und

2. die Nutzungsbedingungen nach § 11 Absatz 3, insbesondere zu den Nutzungsrechten, zur Gewährleistung und zum Haftungsausschluss, festzulegen.



1. die Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu erfüllen, soweit diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen,

2. die Nutzungsbedingungen nach § 11 Absatz 3, insbesondere zu den Nutzungsrechten, zur Gewährleistung und zum Haftungsausschluss, festzulegen und

3. die Aufgaben nach § 13 Absatz 1 bis 3 abweichend von § 13 Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen.


(heute geltende Fassung)