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Änderung § 24 BLV vom 27.01.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2017 geltenden Fassung
§ 24 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Hochschulausbildung


(Text neue Fassung)

§ 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer Hochschulausbildung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.



(1) Abweichend von § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung oder Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie

vorherige Änderung nächste Änderung

1. im gehobenen Dienst die in § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder im höheren Dienst die in § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes geforderten sonstigen Voraussetzungen erfüllen und



1. folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
im mittleren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes,

b) im
gehobenen Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und

c)
im höheren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und

2. sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Nach der Bewährung wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. 2 Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)