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§ 24 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer Hochschulausbildung



(1) Abweichend von § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung oder Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) 1Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie

1.
folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
im mittleren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes,

b)
im gehobenen Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und

c)
im höheren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und

2.
sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.

2Die Zeit einer geforderten hauptberuflichen Tätigkeit und der Bewährung darf nicht wegen Elternzeit verlängert werden. 3Beträgt die Zeit, in der tatsächlich Dienst geleistet worden ist, wegen Elternzeit weniger als ein Jahr, muss eine Verlängerung erfolgen. 4Die Verlängerung erfolgt um denjenigen Zeitraum der erforderlich ist, damit ein Jahr tatsächlich Dienst geleistet wird.

(3) 1Nach der Bewährung wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. 2Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.



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Frühere Fassungen von § 24 BLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 1 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
aktuell vorher 27.01.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
vom 18.01.2017 BGBl. I S. 89
aktuellvor 27.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 BLV Wechsel von einem anderen Dienstherrn (vom 20.08.2021)
... und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 26 sowie § 43 entsprechend anzuwenden. (2) Auf die Mindestprobezeit und auf ...
§ 56 BLV Folgeänderungen
... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 24 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der ... Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ... 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 bis 33b der ... I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 3. In den §§ 11, 24 und 41 wird jeweils nach der Angabe „§§ 33 und 33b der ... (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 8. In den §§ 24 und 26 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung" die ... (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 8. In den §§ 24 und 26 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung" die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
§ 11 KrimLV Laufbahnwechsel (vom 01.04.2020)
... ihre oder seine Vertretung. § 3 dieser Verordnung sowie die §§ 7, 8, 20 bis 25 und 27 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend ...

Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 4 PostLV Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung
... höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können abweichend von § 24 der Bundeslaufbahnverordnung für die höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie bei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89, 406
Artikel 1 BLVuaÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (vom 27.01.2017)
... für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst". b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei ... b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „ § 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer ... von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten, berücksichtigt werden." 7. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer ...

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 BLRFoV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... die Wörter „Laufbahnen des höheren Dienstes" ersetzt. 17. Dem § 24 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: „Die Zeit einer geforderten ...