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Zitierungen von § 39 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BLV Besondere Qualifikationen und Zeiten (vom 20.08.2021)
... hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 39 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben, ...
§ 54 BLV Aufstieg (vom 27.01.2017)
... und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren teilgenommen haben, ist anstelle des § 39 Absatz 5 dieser Verordnung der § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" (MISSAufstV)
V. v. 28.02.2019 BGBl. I S. 202
Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München (MVITAufstV)
V. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 85
 
Zitat in folgenden Normen

Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)
V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 37
§ 8 SUrlV Sonderurlaub im Rahmen des Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes (vom 20.03.2022)
... im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes ...

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692; zuletzt geändert durch Artikel 63 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 37 GtDBWVAPrV Aufstiegsverfahren (vom 27.01.2017)
... 38 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. Auf die Durchführung des an ... (2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufspraktische Einführung nach § 39 Absatz 2 der ...

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)
V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 35 HtDBWVAPrV Aufstiegsverfahren
... Teilnahme am Vorbereitungsdienst und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. Für das Auswahlverfahren gilt § 6 ... (2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufspraktische Einführung nach § 39 Absatz 3 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 316
Artikel 1 1. BLVÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind." 8. Dem § 39 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die obersten Dienstbehörden ...

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 BLRFoV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... „§ 35 Voraussetzungen für den Aufstieg". e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Hochschulstudium und berufspraktische ... Aufstieg". e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: „ § 39 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung". 2. § 3 wird wie folgt ... hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 39 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben, ... nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet." 28. § 39 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 39 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung". b) Absatz 6 wird wie ...