§ 4 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 4 Berücksichtigungsfähige Personen


§ 4 hat 4 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Personen sind berücksichtigungsfähig.

(2) 1Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind. 2Dies gilt für beihilfeberechtigte Personen nach § 3, wenn

1.
Anspruch auf einen Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes besteht oder

2.
ein Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.

3Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. 4Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.

(3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 1. Dezember 2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 4 BBhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2713
aktuell vorher 31.07.2018Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
aktuell vorher 26.07.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
aktuell vorher 02.01.2009 (25.07.2011)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 13.07.2011 BGBl. I S. 1394
aktuellvor 02.01.2009 (25.07.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 BBhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BBhV Konkurrenzen (vom 01.01.2021)
... Grund eines Versorgungsanspruchs sowie 2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 aus. (2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines ... Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht, wenn eine berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1 , deren Aufwendungen auch nach § 6 Absatz 2 beihilfefähig sind, 1. mit einer ... Grund eines Versorgungsanspruchs und 2. der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 vor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei ...
§ 6 BBhV Beihilfefähigkeit von Aufwendungen *) (vom 01.01.2021)
... oder 2. die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind. Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, ... die sie begründende Leistung erbracht wird. (2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer ...
§ 8 BBhV Ausschluss der Beihilfefähigkeit (vom 01.01.2021)
... anderen Person erfasst werden, und 4. berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 , die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher ...
§ 9 BBhV Anrechnung von Leistungen (vom 01.01.2021)
... und 4. Leistungsansprüche berücksichtigungsfähiger Personen nach § 4 Absatz 1 , die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher ...
§ 46 BBhV Bemessung der Beihilfe (vom 01.01.2021)
... mit Ausnahme der Waisen 70 Prozent, 3. berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 70 Prozent und 4. berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 Prozent. ...
§ 47 BBhV Abweichender Bemessungssatz (vom 01.01.2021)
... der beihilfeberechtigten Person und ihrer berücksichtigungsfähigen Personen nach § 4 Absatz 1 ; unberücksichtigt bleiben Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld, Wohngeld ... erhöht sich um 255,65 Euro, wenn für die berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1 ebenfalls Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt werden. Ein zu ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Wehrsoldgesetz (WSG)
Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 5 WSG Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige
... Personen ohne eigenes Einkommen, die nach § 4 der Bundesbeihilfeverordnung in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Soldatengesetzes berücksichtigungsfähig ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... Gewährung von Beihilfe nach § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes." 3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... § 2 wird das Wort „Personen" angefügt. b) In der Angabe zu § 4 wird das Wort „Angehörige" durch das Wort „Personen" ersetzt.  ... durch die Wörter „der beihilfeberechtigten Person" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... wie folgt gefasst: „2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 ". b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ... wie folgt gefasst: „2. der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 ". d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Ein Kind wird bei ... Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" durch die Wörter „Personen nach § 4 Absatz 1" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In ... Lebenspartner" durch die Wörter „Person nach § 4 Absatz 1" ersetzt. cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:  ... lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ... und Lebenspartner, bei denen der Gesamtbetrag der Einkünfte die Grenze nach § 4 Absatz 1 überschreitet, aber bis zum 13. Februar 2009 unter der Einkommensgrenze nach § ... Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners und deren Kinder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, wird rückwirkend ab dem 14. Februar 2009 gewährt. Für Aufwendungen, ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... 1 wird das Wort „anderes" durch das Wort „Anderes" ersetzt. 3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und ... Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht, wenn eine berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1 , deren Aufwendungen auch nach § 6 Absatz 2 beihilfefähig sind, 1. mit einer ... oder 2. die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind. Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem ... zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird. (2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer ... 4 wird angefügt: „4. berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 , die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher ... „4. Leistungsansprüche berücksichtigungsfähiger Personen nach § 4 Absatz 1 , die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... der beihilfeberechtigten Person und ihrer berücksichtigungsfähigen Personen nach § 4 Absatz 1; unberücksichtigt bleiben Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld, ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
...  „Sind zum Zeitpunkt der Antragstellung die Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person nicht mehr beihilfefähig, ist auf den Zeitpunkt ... Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind für Personen nach den §§ 2 und 4 beihilfefähig, wenn die erbliche Belastung auf einem Verwandtschaftsverhältnis ersten ... erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind für Personen nach den §§ 2 und 4 beihilfefähig, wenn die erbliche Belastung auf einem Verwandtschaftsverhältnis ersten ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 13.07.2011 BGBl. I S. 1394, 2710
Artikel 1 2. BBhVÄndV
... (BGBl. I S. 3922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners und deren Kinder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, wird rückwirkend ab 14. Februar 2009 gewährt. Für Aufwendungen, die ...


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