(1) 1Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen sind und wenn sie nach Bescheinigung durch eine Verordnerin oder einen Verordner nach Absatz 2 erforderlich sind und die Pflege
- 1.
- nicht länger als vier Wochen dauert,
- 2.
- weder von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person noch von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann und
- 3.
- im eigenen Haushalt oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.
2Angemessen im Sinne des Satzes 1 sind Aufwendungen bis zur Höhe des tariflichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder frei gemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kommen.
3Sofern das Entgelt für Pflegekräfte nicht tariflich geregelt ist, sind Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 bis zur Höhe von 110 Prozent des regional üblichen Entlohnungsniveaus nach
§ 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angemessen.
4Bis zur jeweiligen Höhe nach den Sätzen 2 und 3 sind auch die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft, die die Verordnerin oder der Verordner für geeignet erklärt, beihilfefähig.
5Liegt ein sachlicher Grund vor, so sind auch Aufwendungen beihilfefähig, die ihrer Höhe nach über der Höhe nach Satz 3 liegen.
(2) Verordnerin oder Verordner ist
- 1.
- im Rahmen der häuslichen Krankenpflege oder Kurzzeitpflege bei fehlender dauernder Pflegebedürftigkeit die Ärztin oder der Arzt,
- 2.
- im Rahmen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege
- a)
- die Fachärztin für Nervenheilkunde oder der Facharzt für Nervenheilkunde,
- b)
- die Fachärztin für Neurologie oder der Facharzt für Neurologie,
- c)
- die Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder der Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
- d)
- die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie oder der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
- e)
- die Fachärztin oder der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie; in therapeutisch begründeten Fällen auch in der Übergangsphase ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Patientin oder des Patienten,
- f)
- die Psychologische Psychotherapeutin oder der Psychologische Psychotherapeut,
- g)
- die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut; in therapeutisch begründeten Fällen auch in der Übergangsphase ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Patientin oder des Patienten,
- h)
- die Fachärztin mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie oder der Facharzt mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie.
(3) 1Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 1 umfasst
- 1.
- Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,
- 2.
- verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,
- 3.
- ambulante psychiatrische Krankenpflege und
- 4.
- ambulante Palliativversorgung.
2Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig bei
- 1.
- schwerer Erkrankung oder
- 2.
- akuter Verschlimmerung einer Erkrankung,
insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung.
3Satz 2 gilt nicht im Fall einer Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5.
4Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen in den in
§ 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten vollstationären Einrichtungen oder in Räumlichkeiten der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne von
§ 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege besteht und die Leistungserbringung nicht zu den Aufgaben der Einrichtungen oder Räumlichkeiten gehört.
(4) 1In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine durch eine Verordnerin oder einen Verordner ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. 2Die ambulante Palliativversorgung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ist regelmäßig als Ausnahmefall zu werten. 3Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.
(5) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1, 3 und 4 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur beihilfefähig:
- 1.
- Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und
- 2.
- eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte.
(6) Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 1
- 1.
- bei schwerer Krankheit oder
- 2.
- wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und liegt keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 vor, sind Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege entsprechend
§ 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in zugelassenen Einrichtungen nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege durch eine Verordnerin oder einen Verordner bescheinigt worden ist.
(7) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
V. v. 13.07.2011 BGBl. I S. 1394, 2710