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1Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen, die aus demselben Anlass aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung, auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewährt werden, die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.
2Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach
§ 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen.
3Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Sterbegeld nach
§ 18 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes.
4Dem Grunde nach beihilfefähig sind die Aufwendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist, in tatsächlicher Höhe.
5Bei der Abrechnung von Aufwendungen ist die Summe der Aufwendungen, die mit dem Antrag geltend gemacht werden und die dem Grunde nach beihilfefähig sind, der Summe der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen.
6Abweichend davon sind die jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach den
§§ 26 und
35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen.
(2) 1Die beihilfeberechtigte Person hat nachzuweisen:
- 1.
- den Umfang des bestehenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes und
- 2.
- die gewährten Leistungen.
2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92