Anlage 2 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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Anlage 2 (zu § 6 Absatz 5 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen


Anlage 2 hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

NummerLeistungsbeschreibung vereinbarter
Höchstbetrag
1 - 10 Allgemeine Leistungen  
1Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung 12,50 €
2aErhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von
einer Stunde je Behandlungsfall
80,00 €
2bDurchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den
Regeln der klassischen Homöopathie
Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und
innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.
35,00 €
3Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsver-
ordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilprakti-
kers
3,00 €
4Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten
Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit
einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 17.1 beihilfefähig.
18,50 €
5Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Unter-
suchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen
Leistung beihilfefähig.
9,00 €
6Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen
Sprechstundenzeit
13,00 €
7Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und
7 Uhr
18,00 €
8Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch sonn- und feiertags
Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie
nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also
nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient
nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und
Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der
Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.
20,00 €
9 Hausbesuch einschließlich Beratung  
9.1bei Tag 24,00 €
9.2in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) 26,00 €
9.3bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen 29,00 €
10 Nebengebühren für Hausbesuche  
10.1für jede angefangene Stunde bei Tag bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort
4,00 €
10.2für jede angefangene Stunde bei Nacht bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort
8,00 €
10.5für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort
1,00 €
10.6für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort
2,00 €
10.7Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.
Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berech-
net. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten
entsprechend aufgeteilt.
0,20 €
10.8Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden
dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die
tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den
Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon
vorher in Kenntnis zu setzen.
16,00 €
11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen  
11.1Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten 5,00 €
11.2 Ausführlicher
Krankheits-
bericht oder
Gutachten
(DIN A4
engzeilig
maschinen-
geschrieben)
Ausführlicher schrift-
licher Krankheits-
und Befundbericht
(einschließlich Anga-
ben zur Anamnese,
zu den Befunden,
zur epikritischen
Bewertung und ge-
gebenenfalls zur
Therapie)
15,00 €
Schriftliche gutach-
terliche Äußerung
16,00 €
11.3Individuell angefertigter schriftlicher
Diätplan bei Ernährungs- und
Stoffwechselerkrankungen
8,00 €

12 Chemisch-physikalische Untersuchungen  
12.1Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers
(Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich
Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung
des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.
3,00 €
12.2Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde,
zum Beispiel Zucker usw.)
4,00 €
12.4Harnuntersuchung, nur Sediment 4,00 €
12.7Blutstatus (nicht neben den Nummern 12.9, 12.10, 12.11) 10,00 €
12.8Blutzuckerbestimmung 2,00 €
12.9Hämoglobinbestimmung 3,00 €
12.10Differenzierung des gefärbten Blutausstriches 6,00 €
12.11 Zählung der Leuko- und Erythrozyten Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/
oder Hämoglobin und/oder mittleres Zell-
volumen (MCV) und die errechneten Kenn-
größen (zum Beispiel MCH, MCHC) und
die Erythrozytenverteilungskurve und/oder
Leukozytenzahl und/oder Thrombozyten-
zahl
3,00 €
Differenzierung der Leukozyten, elektro-
nisch-zytometrisch, zytochemisch-zytome-
trisch oder mittels mechanisierter Muster-
erkennung (Bildanalyse)
1,00 €
12.12Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit einschl. Blutentnahme 3,00 €
12.13Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten
und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dun-
kelfeld, pro Untersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
6,00 €
12.14Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach
Umfang pro Einzeluntersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
7,00 €
13 Sonstige Untersuchungen  
13.1Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfah-
ren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder
Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
6,00 €
14 Spezielle Untersuchungen  
14.1Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder
Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht neben-
einander berechnet werden.
8,00 €
14.2Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder
Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht neben-
einander berechnet werden.
8,00 €
14.3Grundumsatzbestimmung nach Read 5,00 €
14.4Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung 20,00 €
14.5Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) 7,00 €
14.6Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm 41,00 €
14.7Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ab-
leitungen, Brustwandableitungen
14,00 €
14.8Oszillogramm-Methoden 11,00 €
14.9Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen
Anmerkung: Nicht neben Nummer 1 oder Nummer 4 berechenbar.
8,00 €
14.10Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck-/ oder Strömungs-
messungen
9,00 €
17 Neurologische Untersuchungen  
17.1Neurologische Untersuchung 21,00 €
18 - 23 Spezielle Behandlungen  
20 Atemtherapie, Massagen  
20.1Atemtherapeutische Behandlungsverfahren 8,00 €
20.2Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage 6,00 €
20.3Bindegewebsmassage 6,00 €
20.4Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) 4,00 €
20.5Großmassage 6,00 €
20.6SondermassagenUnterwasserdruckstrahlmassage (Wannen-
inhalt mindestens 400 Liter, Leistung der
Apparatur mindestens 4 bar)
8,00 €
20.6 Sondermassagen Massage im extramuskulären Bereich (zum
Beispiel Bindegewebsmassage, Periost-
massage, manuelle Lymphdrainage)
6,00 €
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Ex-
tensionstisch, Perlgerät
6,00 €
20.7Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten 6,00 €
20.8Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut 4,00 €
21 Akupunktur  
21.1Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose 23,00 €
21.2Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte 7,00 €
22 Inhalationen  
22.1Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen
Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden
3,00 €
24 - 30 Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren  
24 Eigenblut, Eigenharn  
24.1Eigenblutinjektion 11,00 €
25 Injektionen, Infusionen  
25.1Injektion, subkutan 5,00 €
25.2Injektion, intramuskulär 5,00 €
25.3Injektion, intravenös, intraarteriell 7,00 €
25.4Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung 7,00 €
25.5Injektion, intraartikulär 11,50 €
25.6Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke 11,50 €
25.7Infusion 8,00 €
25.8Dauertropfeninfusion
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach
dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.
12,50 €
26 Blutentnahmen  
26.1Blutentnahme 3,00 €
26.2Aderlass 12,00 €
27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren  
27.1Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband 5,00 €
27.2Skarifikation der Haut 4,00 €
27.3Setzen von Schröpfköpfen, unblutig 5,00 €
27.4Setzen von Schröpfköpfen, blutig 5,00 €
27.5Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel 5,00 €
27.6Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten 5,00 €
27.7Setzen von Fontanellen 5,00 €
27.8Setzen von Cantharidenblasen 5,00 €
27.9Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) 5,00 €
27.10Anwendung von Pustulantien 5,00 €
27.12Biersche Stauung 5,00 €
28 Infiltrationen  
28.1Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig 9,00 €
28.2Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig 15,00 €
29 Roedersches Verfahren  
29.1Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren 5,00 €
30 Sonstiges  
30.1Spülung des Ohres 5,00 €
31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes  
31.1Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses 9,00 €
31.2Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung 8,00 €
32 Versorgung einer frischen Wunde  
32.1bei einer kleinen Wunde 8,00 €
32.2bei einer größeren und verunreinigten Wunde 13,00 €
33 Verbände (außer zur Wundbehandlung)  
33.1Verbände, jedes Mal 5,00 €
33.2Elastische Stütz- und Pflasterverbände 7,00 €
33.3Kompressions- oder Zinkleimverband
10,00 €
 Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem
Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.
 
34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung  
34.1Chiropraktische Behandlung 4,00 €
34.2Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule
Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.
17,00 €
35 Osteopathische Behandlung  
35.1des Unterkiefers 11,00 €
35.2des Schultergelenkes und der Wirbelsäule 21,00 €
35.3der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der
Fußgelenke
21,00 €
35.4des Schlüsselbeins und der Kniegelenke 12,00 €
35.5des Daumens 10,00 €
35.6einzelner Finger und Zehen 10,00 €
36 Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
 
36.1Leitung eines ansteigenden Vollbades 7,00 €
36.2Leitung eines ansteigenden Teilbades 4,00 €
36.3Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) 13,00 €
36.4Kneippsche Güsse 4,00 €
37 Elektrische Bäder und Heißluftbäder
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
 
37.1Teilheißluftbad, zum Beispiel Kopf oder Arm 3,00 €
37.2Ganzheißluftbad, zum Beispiel Rumpf oder Beine 5,00 €
37.3Heißluftbad im geschlossenen Kasten 5,00 €
37.4Elektrisches Vierzellenbad 4,00 €
37.5Elektrisches Vollbad (Stangerbad)
8,00 €
38 Spezialpackungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig.
 
38.1Fangopackungen 3,00 €
38.2Paraffinpackungen, örtliche 3,00 €
38.3Paraffinganzpackungen 3,00 €
38.4Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen 3,00 €
39 Elektro-physikalische Heilmethoden  
39.1Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen 3,00 €
39.2Ganzbestrahlungen 8,00 €
39.4Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) 4,00 €
39.5Anwendung der Influenzmaschine 4,00 €
39.6Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) 4,00 €
39.7Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen 8,00 €
39.8Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit
verschiedenen Apparaten
3,00 €
39.9Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung 3,00 €
39.10Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten 4,00 €
39.11Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) 4,00 €
39.12Niederfrequente Reizstromtherapie, zum Beispiel Jono-Modulator 4,00 €
39.13Ultraschall-Behandlung 4,00 €



Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024

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Frühere Fassungen von Anlage 2 BBhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
aktuell vorher 26.07.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
aktuell vorher 20.09.2012 (19.12.2012)Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 12.12.2012 BGBl. I S. 2657
aktuell vorher 20.09.2012Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
aktuellvor 20.09.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 2 BBhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BBhV Beihilfefähigkeit von Aufwendungen *) (vom 01.04.2024)
... oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen. (6) Für Personen, die nach § 3 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Anhang 3. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 36
... übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben. Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen ... des Innern und den Heilpraktikerverbänden vereinbarten Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen." c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Anlage ... 12. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Nummern 2 bis 4 der Anlage 2 " durch die Wörter „Anlage 3 Abschnitt 4" ersetzt. 13. § 22 ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:  ... Angabe „4 bis 6" durch die Angabe „3 bis 5" ersetzt. 50. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2a und 2b ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 12.12.2012 BGBl. I S. 2657, 3009
Artikel 1 4. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... 3" ersetzt. 9. In Anlage 2 wird Nummer 11.2 durch folgende Nummern 11.2 und 11.3 ersetzt:  ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... die Angabe „(zu § 6 Absatz 4 Satz 2)" ersetzt. h) In der Angabe zu Anlage 2 wird die Angabe „(zu § 6 Absatz 3 Satz 4)" durch die Angabe „(zu § 6 ... bb) Die bisherigen Nummern 8 bis 12 werden die Nummern 9 bis 13. 52. In Anlage 2 werden in der Überschrift die Wörter „(zu § 6 Absatz 3 Satz 4)" durch ...


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