§ 38a Häusliche Pflege
(1)
1Aufwendungen für häusliche Pflege entsprechend
§ 36 Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Form von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sind in Höhe der in
§ 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge beihilfefähig.
2Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte erbracht wird, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.
3Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn Aufwendungen wegen desselben Sachverhalts für eine häusliche Krankenpflege nach
§ 27 beihilfefähig sind.
4§ 36 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Aufwendungen für Leistungen
- 1.
- zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende oder
- 2.
- zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der pflegebedürftigen Personen bei der Gestaltung ihres Alltags
sind entsprechend den
§§ 45a und
45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
(3)
1Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 wird eine Pauschalbeihilfe gewährt, sofern die häusliche Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten Pflegekräfte erfolgt.
2Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach
§ 37 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
3Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen.
4Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten die Pauschalbeihilfe zur Hälfte.
(4) 1Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, wird die Pauschalbeihilfe für den Teilmonat nur anteilig gewährt; dabei ist ein Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. 2Pauschalbeihilfe wird fortgewährt
- 1.
- während einer Verhinderungspflege nach § 38c für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr, im Fall des § 39 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr, und
- 2.
- während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.
3Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe.
4Verstirbt die pflegebedürftige Person, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist.
Frühere Fassungen von § 38a BBhV
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interne Verweise§ 38b BBhV Kombinationsleistungen (vom 01.04.2024) ... Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach § 38a Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 ... § 38a Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 ... § 38a Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe ... Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach § 38a Absatz 1 gewährt wird. (2) Die anteilige Pauschalbeihilfe wird ...
§ 38d BBhV Teilstationäre Pflege (vom 01.01.2017) ... für Leistungen der teilstationären Pflege sind neben den Aufwendungen nach § 38a Absatz 1 oder 3 oder nach § 38b ...
§ 39b BBhV Aufwendungen bei Pflegegrad 1 (vom 01.04.2024) ... 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für: 1. Beratung im eigenen Haushalt nach § 38a Absatz 6 , 2. zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f, ohne ... Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f, ohne dass Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b entstanden sein müssen, 3. Pflegehilfsmittel, Maßnahmen ...
§ 47 BBhV Abweichender Bemessungssatz (vom 01.01.2025) ... erfüllt. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen nach den §§ 37 bis 39b. (5) Bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen ... sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 bis 39b auf 100 Prozent, wenn ein Pflegegrad vorliegt und während des dienstlichen ...
§ 48 BBhV Begrenzung der Beihilfe (vom 01.04.2024) ... die jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 26 und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen. (2) ...
§ 51 BBhV Bewilligungsverfahren (vom 01.04.2024) ... die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen nach den §§ 37 bis 39 und 39b bei gleichbleibender Höhe regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn ...
§ 54 BBhV Antragsfrist (vom 01.04.2024) ... beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen nach § 38a Absatz 3 der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein ...
§ 58 BBhV Übergangsvorschriften (vom 01.04.2024) ... die Vorschriften des § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1, des § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des § 38a Absatz 5 , des § 47 Absatz 2 Satz 2 und des § 54 Absatz 1 Satz 3 in der am 31. Dezember 2023 ...
Zitat in folgenden NormenBundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018) ... die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt. 29. § 38a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort ... ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 38" durch die Angabe „ § 38a " ersetzt. 32. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 2 7. BBhVÄndV Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... „§ 38 Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen § 38a Häusliche Pflege § 38b Kombinationsleistungen § 38c ... Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen nach Maßgabe der §§ 38 bis 38g und der §§ 39 bis 39b, wenn sie pflegebedürftig im Sinne der §§ ... sind." 5. Die §§ 38 und 39 werden durch die folgenden §§ 38 bis 39b ersetzt: „§ 38 Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen ... Personen 1. der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a und 2. des Pflegegrades 1 nach § 39b. § 38a ... §§ 38a bis 39a und 2. des Pflegegrades 1 nach § 39b. § 38a Häusliche Pflege (1) Aufwendungen für häusliche Pflege entsprechend ... 38b Kombinationsleistungen (1) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach § 38a Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach § 38a ... 38a Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach § 38a ... 38a Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe ... gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach § 38a Absatz 1 gewährt wird. (2) Die anteilige Pauschalbeihilfe wird ... für Leistungen der teilstationären Pflege sind neben den Aufwendungen nach § 38a Absatz 1 oder 3 oder nach § 38b beihilfefähig. § 38e Kurzzeitpflege ... § 38f Ambulant betreute Wohngruppen Entstehen Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b in ambulant betreuten Wohngruppen und sind auch die ... beihilfefähig für: 1. Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 38a Absatz 6, 2. zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § ... wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 37 bis 39" durch die Angabe „§§ 37 bis 39b" ersetzt. b) In ... Satz 3 wird die Angabe „§§ 37 bis 39" durch die Angabe „§§ 37 bis 39b" ersetzt. b) In Absatz 7 wird die Angabe „§§ 38 und ... 7 wird die Angabe „§§ 38 und 39" durch die Angabe „§§ 38 bis 39b" ersetzt und werden die Wörter „eine Pflegestufe" durch die ... ersetzt. 7. In § 48 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§§ 35 bis 39" durch die Angabe „§§ 35 bis 39b" ersetzt. 8. Dem ... Satz 5 wird die Angabe „§§ 35 bis 39" durch die Angabe „§§ 35 bis 39b" ersetzt. 8. Dem § 58 wird folgender Absatz 7 angefügt: ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... Wörter „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt. 29. § 38a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden nach den ... besteht. Für die Fahrtkosten gilt § 34 Absatz 5 entsprechend. Abweichend von § 38a Absatz 4 Satz 2 ruhen Ansprüche nach § 38a einschließlich der Pauschalbeihilfe, solange sich die ... 34 Absatz 5 entsprechend. Abweichend von § 38a Absatz 4 Satz 2 ruhen Ansprüche nach § 38a einschließlich der Pauschalbeihilfe, solange sich die Pflegeperson in der Vorsorge- und ... die jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 26 und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen." 44. § ... die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen nach den §§ 37 bis 39 und 39b bei gleichbleibender Höhe regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn ... b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Pflegeleistungen" die Wörter „nach § 38a Absatz 3" eingefügt. c) In Satz 3 werden jeweils die Wörter ... die Vorschriften des § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1, des § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des § 38a Absatz 5 , des § 47 Absatz 2 Satz 2 und des § 54 Absatz 1 Satz 3 in der am 31. Dezember 2023 ...
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