| § 12 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 12 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Ärztliche Leistungen | |
| (Text alte Fassung) 1 Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. 2 Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. 3 Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle. | (Text neue Fassung) 1 Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. 2 Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. |