Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften zum Schienentransport haben der Transportunternehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe x der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Transportunternehmer) und der Organisator im Sinne des Artikels 2 Buchstabe q der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Organisator) bei innerstaatlichen Schienentransporten sicherzustellen, dass
- 1.
- Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, so verladen sind, dass sie für einen Begleiter zum Zweck des Fütterns, des Tränkens und der Pflege der Tiere zugänglich sind,
- 2.
- Einhufer angebunden befördert werden, und zwar so, dass sie bei Querverladung zu derselben Seite des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich gegenüberstehen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere im Transportmittel in Einzelboxen untergebracht werden. Fohlen und Halfter ungewohnte Tiere müssen nicht angebunden werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 21 TierSchTrV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2022) ... a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere ... so verladen sind, dass sie für einen Begleiter zugänglich sind, 2. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Einhufer in der dort genannten Weise befördert werden, 3. ...
Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung
V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970