§ 8 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Geltung ab 19.02.2009; FNA: 7833-3-18 Tierschutz
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§ 8 Nachnahmeversand


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Absender darf Tiere mit Nachnahme nur versenden, soweit sie schriftlich bestellt worden sind und der Empfänger dem Absender schriftlich zugesichert hat, dass die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen angenommen werden. Haben Absender und Empfänger eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes oder handeln sie gewerbsmäßig mit landwirtschaftlichen Nutztieren, so kann der Empfänger diese schriftliche Zusicherung für einen Zeitraum von jeweils höchstens zwölf Monaten im Voraus erteilen. Die Bestellung bedarf dann nicht der Schriftform.

(2) Tiere dürfen mit Nachnahme nicht in einen Staat versandt werden, der der Europäischen Union*) nicht angehört (Drittland).

(3) Wird die Abnahme der Sendung verweigert oder wird die Sendung nicht abgeholt, so sind Wirbeltiere vom Transportunternehmer oder vom Organisator angemessen zu ernähren und zu pflegen. Die Tiere sind mit der nächsten Möglichkeit an den Absender zurückzubefördern.

(4) Sendungen von Wirbeltieren, die beim ersten Zustellversuch nicht ausgeliefert werden können, sind bei nächster Gelegenheit, spätestens nach Ablauf von sechs Stunden, erneut zuzustellen oder mit der nächsten Möglichkeit zurückzubefördern.


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*)
Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 7 Nr. 2 V. v. 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 12. Dezember 2013 BGBl. I S. 4145 m.W.v. 18. Dezember 2013

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Frühere Fassungen von § 8 TierSchTrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.12.2013Artikel 7 Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
vom 12.12.2013 BGBl. I S. 4145

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 TierSchTrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchTrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TierSchTrV Anwendungsbereich
... 1; 2006 Nr. L 113 S. 26). (2) Diese Verordnung gilt, ausgenommen die §§ 7 und 8 , nicht für Transporte im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. ...
§ 21 TierSchTrV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2022)
... 5 über die Pflichten bei der Versendung von Tieren zuwiderhandelt, 5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Tier versendet, 6. entgegen § 8 Abs. 3 oder 4 ein Tier nicht ernährt oder ... 5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Tier versendet, 6. entgegen § 8 Abs. 3 oder 4 ein Tier nicht ernährt oder zurückbefördert, 7. entgegen § 9 Abs. 1 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Artikel 7 VersTierMeldVEV Änderung der Tierschutztransportverordnung
... „oder unionsrechtliche Vorschriften" eingefügt. 2. In § 8 Absatz 2 und § 17 werden die Wörter „Europäische Gemeinschaft" durch die ...


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