§ 16 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
Die Einfuhr von Tieren im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf die Generalzolldirektion übertragen.
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interne Verweise§ 21 TierSchTrV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2022) ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 3. entgegen § 16 Satz 1 ein Tier einführt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
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