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Anlage 2 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Geltung ab 19.02.2009; FNA: 7833-3-18 Tierschutz
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Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1 und 2) Abtrennung und Raumbedarf


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Einhufer

Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

Bis zu fünf erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen, die entweder bis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf oder die mindestens 60 Zentimeter über dem Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist.

2.
Rinder

Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

Bis zu 25 Kälber oder bis zu sechs erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu acht erwachsene Rinder beim Transport in der Gruppe sind beim Straßentransport jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.

3.
Schafe und Ziegen

Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

Bis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.

4.
Schweine

Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

4.1
Ferkel sind nach Maßgabe folgender Tabelle abzutrennen:

Lebendgewicht
bis zu kg je Tier
Höchstgruppengröße
Ferkel
12
10120
2550
3035


4.2
Durch eine stabile Trennvorrichtung sind jeweils abzutrennen:

-
im Falle von Mastschweinen oder Zuchtläufern mit einem Lebendgewicht jeweils bis einschließlich 70 kg: bis zu 20 Mastschweine oder Zuchtläufer,

-
im Falle von Mastschweinen mit einem Lebendgewicht jeweils über 70 kg: bis zu 15 Mastschweine,

-
bis zu fünf Sauen.

4.3
Flächenbedarf

Lebendgewicht
bis zu kg je Tier
Mindestbodenfläche je Tier
in qm
12
60,07
100,11
150,12
200,14
250,18
300,21
350,23
400,26
450,28
500,30
600,35
700,37
800,40
900,43
1000,45
1100,50
1200,55
über 120 0,70




 

Zitierungen von Anlage 2 TierSchTrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchTrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 TierSchTrV Raumbedarf und Pflege (vom 01.01.2022)
... sie Haustiere sind, (Nutztiere) befördert, bei innerstaatlichen Transporten die Vorgaben der Anlage 2 an die Abtrennung der Tiere einzuhalten. Abweichend von Satz 1 kann die Gruppengröße ... Haustiere sind, befördert, bei innerstaatlichen Transporten die Mindestbodenfläche nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 einzuhalten. Er darf jedoch den Schweinen nicht mehr als die doppelte ... einzuhalten. Er darf jedoch den Schweinen nicht mehr als die doppelte Mindestbodenfläche nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 zur Verfügung stellen. (3) Geschlechtsreife männliche Rinder ...