Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (2. BauWiAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 399 (Nr. 10); Geltung ab 28.02.2009
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 28. Februar 2009 BauWiAusbV Anlage 6a

In der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102), die durch die Verordnung vom 2. April 2004 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, wird Anlage 6a laufende Nummer 9 Spalte 3 Buchstabe a wie folgt gefasst:

„a)
Baumaschinen und -geräte außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs führen".

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Februar 2009.



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