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Änderung § 5 ITFG vom 01.07.2009

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§ 5 ITFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 5 ITFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1577
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Kreditermächtigung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 21 Milliarden Euro aufzunehmen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 25,2 Milliarden Euro aufzunehmen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.

(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.