| § 5 ITFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 5 ITFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Kreditermächtigung | |
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 25,2 Milliarden Euro aufzunehmen. (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. | |
| (Text alte Fassung) (3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. | (Text neue Fassung) (3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen. |