Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel
6 Nummer 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 221 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen 7,2 Milliarden Euro für das Jahr 2009 und 11,8 Milliarden Euro für das Jahr 2010 in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds."
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 271 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „2010" durch die Angabe „2011" ersetzt.
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534