Das
Börsengesetz vom
16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), zuletzt geändert durch Artikel
71 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„An Warenbörsen, an denen Energie im Sinne des § 3 Nr. 14 des Energiewirtschaftsgesetzes gehandelt wird, sind von der Handelsüberwachungsstelle auch Daten über die Abwicklung von Geschäften systematisch und lückenlos zu erfassen und auszuwerten, die nicht über die Börse geschlossen werden, aber über ein Abwicklungssystem der Börse oder ein externes Abwicklungssystem, das an die börslichen Systeme für den Börsenhandel oder die Börsengeschäftsabwicklung angeschlossen ist, abgewickelt werden und deren Gegenstand der Handel mit Energie oder Termingeschäfte in Bezug auf Energie sind; die Handelsüberwachungsstelle kann auf Basis dieser Daten notwendige Ermittlungen durchführen."
- b)
- Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Geschäftsführung kann die Handelsüberwachungsstelle im Rahmen der Aufgaben dieser Stelle nach den Sätzen 1 bis 3 mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragen."
- 2.
- In § 42 Abs. 1 wird das Wort „Einführung" jeweils durch das Wort „Zulassung" ersetzt.
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607