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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (BeteilRUG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Investmentgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. März 2009 InvG § 2, § 2a, § 7, § 7a, § 13, § 68a

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend."

2.
§ 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl „33" durch die Zahl „30" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat das Gericht am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft auf Antrag der Bundesanstalt, der Kapitalanlagegesellschaft oder eines an ihr Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung des Stimmrechts überträgt."

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Satz 4 bis 8" durch die Angabe „Satz 3 bis 9" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Satz 4 wird die Zahl „33" durch die Zahl „30" ersetzt.

3.
§ 7 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

4.
In § 7a Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „sowie dazu, dass sie auch in Bezug auf die Art der zu verwaltenden Sondervermögen über ausreichende Erfahrung verfügen" gestrichen.

5.
In § 13 Abs. 4 Satz 1 wird nach der Zahl „34" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „34a Abs. 3" die Angabe „und 36" eingefügt.

6.
In § 68a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „entsprechend § 1 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BeteilRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeteilRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 13 BilMoG Änderung sonstigen Bundesrechts
... Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert: 1. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
§ 2a InvG Inhaber bedeutender Beteiligungen (vom 01.07.2011)
... die Bundesanstalt übertragen. --- *) Anm. d. Red.: gemäß Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe c G. v. 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) sollte in Abs. 6 Satz 4 die Zahl ...