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Artikel 9 - Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts (PfandBFEG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. März 2009 FinDAG § 16

§ 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 86 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattung nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre anteilig auf die Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleistungsinstitute, Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sowie Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind, nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels umzulegen und von der Bundesanstalt nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beizutreiben."

2.
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)" durch die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607)" ersetzt.

3.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Absatz 1 in der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung ist anzuwenden auf Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse, die dem Umlagejahr 2009 und späteren Umlagejahren zuzuordnen sind. Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge, die den Jahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind und nicht nach Absatz 1 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt wurden oder werden, sind mit Überschüssen, die den Jahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind und nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 6 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt wurden oder werden, zu verrechnen. Übersteigen die nach Satz 2 zu verrechnenden Überschüsse die zu verrechnenden Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge, ist der übersteigende Betrag bei der Festsetzung der Umlage für das Umlagejahr 2009 oder für spätere Umlagejahre vor Verteilung der Gemeinkosten von diesen abzuziehen."



 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 PfandBFEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBFEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 3 ZDUG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (vom 30.06.2009)
... vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), wird wie folgt geändert: 1. ...