Artikel 1 Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerichtigung der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
B. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 688
Berichtigung BeteilRUVBer ... März 2009 (BGBl. I S. 562) ist wie folgt zu berichtigen: In der Anlage zu Artikel 1 ist im Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit" nach den Fußnoten 1 bis 9 am ...
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