Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 104 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
|

§ 104 Umfang der Aufsicht über Inhaber bedeutender Beteiligungen



(1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung (§ 7a Abs. 2 Satz 3) an einem Versicherungsunternehmen zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige hat der interessierte Erwerber die für die Höhe der Beteiligung und die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses, die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach Absatz 1b Satz 1 wesentlichen Tatsachen und Unterlagen, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 6 näher zu bestimmen sind, sowie die Personen und Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will. In der Rechtsverordnung kann, insbesondere auch als Einzelfallentscheidung oder allgemeine Regelung, vorgesehen werden, dass der interessierte Erwerber die in § 5 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe c und d genannten Unterlagen vorzulegen hat und auf seine Kosten durch einen von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen hat. Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Aufsichtsbehörde jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neue persönlich haftende Gesellschafter mit den für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Aufsichtsbehörde ferner unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Nennkapitals erreicht oder überschritten werden, oder dass das Versicherungsunternehmen zu einem kontrollierten Unternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 8) wird. Die Aufsichtsbehörde hat den Eingang einer vollständigen Anzeige nach Satz 1 oder Satz 6 umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen.

(1a) Die Aufsichtsbehörde hat die Anzeige nach Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum). In der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 7 hat die Aufsichtsbehörde dem Anzeigepflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der Beurteilungszeitraum endet. Bis spätestens am 50. Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeitraums kann die Aufsichtsbehörde weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. Die Aufsichtsbehörde hat den Eingang der weiteren Informationen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. Der Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der Aufsichtsbehörde gehemmt. Der Beurteilungszeitraum beträgt im Falle der Hemmung nach Satz 6 höchstens 80 Arbeitstage. Die Aufsichtsbehörde kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informationen anfordern; dies führt nicht zu einer erneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums. Abweichend von Satz 7 kann der Beurteilungszeitraum im Falle einer Hemmung auf höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der Anzeigepflichtige

1.
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder

2.
eine nicht der Beaufsichtigung nach den Richtlinien 85/611/EWG, 92/49/EWG, 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG oder 2006/48/EG unterliegende natürliche Person oder Unternehmen ist.

(1b) Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
der Anzeigepflichtige oder, wenn es sich bei dem Anzeigepflichtigen um eine juristische Person handelt, ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter oder, wenn es sich um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, ein Gesellschafter nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt; dies ist auch der Fall, wenn der Erwerber der bedeutenden Beteiligung nicht darlegen kann, dass er über angemessene geschäftliche Pläne für die Fortsetzung und die Entwicklung der Geschäfte des Versicherungsunternehmens verfügt und die Belange der Versicherten oder die berechtigten Interessen der Vorversicherer ausreichend gewahrt sind; ferner gilt § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz entsprechend,

2.
das Versicherungsunternehmen nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen, insbesondere nach den Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2002/12/EG und 2002/87/EG zu genügen oder das Versicherungsunternehmen durch die Begründung oder Erhöhung der Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen oder einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen oder die Festlegung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen beeinträchtigen kann,

3.
das Versicherungsunternehmen durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit nicht bereit ist,

4.
der künftige Geschäftleiter nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet ist,

5.
im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb oder der Erhöhung der Beteiligung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben, diese Straftaten versucht wurden oder der beabsichtigte Erwerb oder die Erhöhung das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte oder

6.
der Anzeigepflichtige nicht über die notwendige finanzielle Solidität verfügt, insbesondere nicht in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Versicherungsunternehmens; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anzeigepflichtige auf Grund seiner Kapitalausstattung oder Vermögenssituation nicht den besonderen Anforderungen des Versicherungsunternehmens gerecht werden kann, die sich aus dessen Kapitalausstattung oder liquiden Mitteln ergeben, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten oder um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.

Die Aufsichtsbehörde kann den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung auch untersagen, wenn die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 6 oder die zusätzlich nach Absatz 1a Satz 3 angeforderten Informationen unvollständig oder nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 6 entsprechen; die Aufsichtsbehörde darf weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung oder der beabsichtigten Erhöhung der Beteiligung stellen noch darf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen. Entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Abschluss der Beurteilung, den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung zu untersagen, teilt sie dem Anzeigepflichtigen die Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Bemerkungen und Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Behörde sind in der Entscheidung wiederzugeben; die Untersagung darf nur auf Grund der in den Sätzen 1 und 2 genannten Gründe erfolgen. Wird der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich untersagt, kann der Erwerb oder die Erhöhung vollzogen werden; die Rechte der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 bleiben davon unberührt. Wird der Erwerb oder die Erhöhung nicht untersagt, kann die Aufsichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf der Anzeigepflichtige ihr den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs oder der Erhöhung anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat der Anzeigepflichtige die Anzeige unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde zu erstatten.

(2) Sofern Tatsachen Anlass zu Zweifeln geben, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen genügt oder dass die Verbindung mit anderen Personen oder Unternehmen wegen der Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafter wirtschaftlicher Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen möglich macht, kann die Aufsichtsbehörde die nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz zulässigen Maßnahmen ergreifen. Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn

1.
die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach Absatz 1b Satz 1 oder 2 vorliegen,

2.
der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 6 zur vorherigen Unterrichtung der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht nachgeholt hat oder

3.
die Beteiligung entgegen Absatz 1b Satz 7 oder trotz einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1b Satz 1 und 2 erworben oder erhöht worden ist.

Im Falle einer Untersagung nach Satz 2 hat das Gericht am Sitz des Versicherungsunternehmens auf Antrag der Aufsichtsbehörde, des Versicherungsunternehmens oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens Rechnung zu tragen. Über die Maßnahmen nach Satz 2 hinaus kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer von dieser bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Sind die Voraussetzungen des Satzes 2 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, und die diesem zu gewährenden Auslagen und die Vergütung haften das Versicherungsunternehmen und der betroffene Inhaber einer bedeutenden Beteiligung als Gesamtschuldner. Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor.

(2a) (aufgehoben)

(3) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, dass das Versicherungsunternehmen nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei hat er die verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. Die Aufsichtsbehörde kann eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder Veränderung ihr anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, diese unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat den Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den das Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, vorläufig zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluss der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 29b Abs. 4 der Richtlinie 73/239/EWG oder nach Artikel 59 Abs. 4 der Richtlinie über Lebensversicherungen zustande gekommen ist. Die vorläufige Untersagung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat die Aufsichtsbehörde die Fristverlängerung zu beachten und die vorläufige Untersagung oder Beschränkung entsprechend zu verlängern.

(5) § 5a über die Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates ist entsprechend anzuwenden.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der gemäß den Absätzen 1 und 3 einzureichenden Angaben zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.





 

Frühere Fassungen von § 104 VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 20 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 97 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuell vorher 18.03.2009Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
vom 12.03.2009 BGBl. I S. 470
aktuell vorher 02.06.2007Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 28.05.2007 BGBl. I S. 923
aktuellvor 02.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 104 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1b VAG Versicherungs-Holdinggesellschaften (vom 01.01.2012)
... 4, § 64b, § 83 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3, 5 bis 6 und die §§ 84, 89a, 104 sowie 138 entsprechend; § 81 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) In den Fällen ...
§ 5a VAG Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates (vom 01.01.2014)
... der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung im Sinne des § 7a Abs. 2 und des § 104 an Unternehmen derselben Gruppe im Sinne des Absatzes 1 mit Sitz in dem betreffenden Mitglied- ...
§ 83 VAG Befugnisse der Aufsichtsbehörde (vom 07.08.2014)
... Aufsichtsbehörde hat die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 3 und nach § 104 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6 auch gegenüber  ... gegenüber 1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 104 Abs. 1 angezeigt haben oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 5 Abs. 2 als Inhaber ... und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 104 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 vorliegen. Die Betroffenen haben diese ...
§ 89a VAG Keine aufschiebende Wirkung (vom 19.12.2014)
... Maßnahmen nach § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 83 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und 6, den §§ 58, 64a Absatz 8, 66 ... 81f, 83, 83a, 83b, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, 7 und 8, den §§ 88, 89, 104 Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit den ... Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 88 Abs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 121a Abs. 5, § 121c Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 haben ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
...  (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind die ...
§ 111f VAG Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei verbundenen Unternehmen und bei der Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen (vom 01.01.2014)
... § 83 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend. (5) Bei der Beurteilung nach § 104 Abs. 1a und 1b arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den zuständigen Behörden in den ...
§ 111g VAG Umfang der Meldepflicht (vom 04.07.2013)
... des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist; 7. auf Verlangen der Kommission die nach § 104 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den das ...
§ 118 VAG Gesonderte Verordnungen (vom 09.04.2013)
... 11a Abs. 6, § 55a, § 56b Absatz 2, § 57 Abs. 2, § 81c Abs. 3 und 3a, § 104 Abs. 6 und § 104g Abs. 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass das Bundesministerium ...
§ 121a VAG Laufende Rechts- und Finanzaufsicht (vom 07.08.2014)
... 1 Satz 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, 103, 104 bis 104h, 111f sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 ...
§ 121g VAG Versicherungs-Zweckgesellschaften (vom 01.01.2012)
... 64b, § 83 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 und 5 bis 6, die §§ 83a, 84, 86, 89a, 104 , § 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8, 9, 10 Buchstabe a und b und Abs. 4, § 120 ...
§ 123e VAG Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (vom 18.03.2009)
... Verfahren nach § 104 , bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses ...
§ 144 VAG Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs (vom 04.07.2013)
... 8, 9, 11 oder 12, § 13e Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 58 Abs. 2 Satz 1 oder § 104 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Satz 4, Satz 5 oder 6 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit einer ... nach § 81b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 104 Abs. 1b Satz 1, 2 oder 5 oder Abs. 2 Satz 2 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 2 ... des Satzes 1 1. Nummer 2, soweit diese sich auf § 13d Nr. 11 und § 104 bezieht, 2. Nummer 2b und 3. Nummer 4, soweit diese sich auf § 81b ... 2. Nummer 2b und 3. Nummer 4, soweit diese sich auf § 81b oder § 104 bezieht, gelten auch für Rückversicherungsunternehmen nach § 121a Abs. ...
§ 157a VAG Freistellung von der Aufsicht (vom 02.06.2007)
... Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6 sowie des § ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)
Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Sonstige
Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 27.12.2010 BGBl. I S. 2322
Erste Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1239
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688
Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Maßnahmen nach § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 83 oder § 104 Abs. 1a und 2, § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, den §§ 58, 66 Abs. 3, § 81 Abs. ... den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, den §§ 88, 89, 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4, § 104r Abs. 4 Satz 5, den §§ 104t, ... Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 88 Abs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1a und 2, § 121a Abs. 5, § 121c Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5 haben keine ... aufschiebende Wirkung." 20. § 101 wird aufgehoben. 21. § 104 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 Nr. 2 und 3, ... 1 Satz 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, 103, 104 bis 104h, 111f sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 ...

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 97 FGG-RG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... durch das Wort „Betreuungsgerichts" ersetzt. 4. In § 104 Abs. 2 Satz 9 und § 104u Abs. 2 Satz 6 werden jeweils die Wörter „weitere ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 27.12.2010 BGBl. I S. 2322
Artikel 1 11. BaFinBefugVÄndV
... 1, des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 3, des § 81d Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie des § 104 Absatz 6 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit § 118, des ...
Artikel 2 11. BaFinBefugVÄndV
... 6, § 11a Absatz 6, § 57 Absatz 2, § 81c Absatz 3, § 81d Absatz 3 und § 104 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das ...

Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470
Artikel 2 BeteilRUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... § 83 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5a wird die Angabe „§ 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2" durch die Angabe „§ 104 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit ... 5a wird die Angabe „§ 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2" durch die Angabe „§ 104 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6" ersetzt. b) ... nach Abs. 6" ersetzt. b) In Absatz 5b Satz 1 wird die Angabe „§ 104 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 104 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6 und ... wird die Angabe „§ 104 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 104 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2" ersetzt. 6. § 89a wird wie folgt ... Maßnahmen nach § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 83 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, den §§ 58, 66 Abs. 3, § 81 Abs. ... den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, den §§ 88, 89, 104 Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4, § 104r Abs. 4 Satz 5, den §§ ... Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 88 Abs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 121a Abs. 5, § 121c Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5 haben keine ... Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5 haben keine aufschiebende Wirkung." 7. § 104 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Bei der Beurteilung nach § 104 Abs. 1a und 1b arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den zuständigen Behörden in den ... zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie Auf Verfahren nach § 104 , bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses ... Abs. 1a wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 2 wird die Angabe „§ 104 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, Satz 3 oder 4" durch die Angabe „§ 104 Abs. ... 104 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, Satz 3 oder 4" durch die Angabe „§ 104 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Satz 4, Satz 5 oder 6" ersetzt. b) In der Nummer 4 wird ... Satz 4, Satz 5 oder 6" ersetzt. b) In der Nummer 4 wird die Angabe „§ 104 Abs. 1a Satz 1 oder 2" durch die Angabe „§ 104 Abs. 1b Satz 1, 2 oder 5" ... 4 wird die Angabe „§ 104 Abs. 1a Satz 1 oder 2" durch die Angabe „§ 104 Abs. 1b Satz 1, 2 oder 5" ...
Artikel 3 BeteilRUG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 104 VAG)   6.9.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer ... beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili- gung oder ihrer Erhöhung (§ 104 Abs. 1b Satz 1 oder 2 VAG) 5.000 bis 100.000 6.9.2 Untersagung ... die Anteile nur mit Zustimmung der Bundes- anstalt verfügt werden darf (§ 104 Abs. 2 Satz 2 VAG) 5.000 bis 100.000 6.9.3 Beauftragung des ... der Anteile, so- weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 104 Abs. 2 Satz 5 VAG) 1.500. b) Die bisherigen Nummern 6.9 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 3 FKAGEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 2 Nummer 8" ersetzt. 13. In § 89a werden nach den Wörtern „§ 104 Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4" die Wörter „, § 104r ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 20 JStG 2010 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... die Wörter „§ 7a Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt. 15. Dem § 104 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „Rechtsverordnungen nach den ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688
Artikel 1 BeteilRUV Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (vom 25.03.2009)

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 14.05.2007 BGBl. I S. 993; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 27.12.2010 BGBl. I S. 2322
Artikel 1 4. BaFinBefugVÄndV
... 118, des § 81c Abs. 3 Satz 1 und 3, des § 81d Abs. 3 Satz 1 und 3 sowie des § 104 Abs. 6 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit § 118, des Versicherungsaufsichtsgesetzes ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 145 FGG (vom 18.03.2009)
... 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 31 Abs. 1, 2 und 4 des Pfandbriefgesetzes sowie nach § 104 Abs. 2 Satz 3 bis 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Gericht zu erledigenden ...

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 6, § 11a Abs. 6, § 57 Abs. 2, § 81c Abs. 3, § 81d Abs. 3 und § 104 Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
V. v. 07.09.1994 BGBl. I S. 2398; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 27.12.2010 BGBl. I S. 2322
Eingangsformel VAG§5V
... 6 Satz 2, § 57 Abs. 2 Satz 2, § 81c Abs. 3 Satz 2, § 81d Abs. 3 Satz 2 und § 104 Abs. 6 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ...
§ 1 VAG§5V
... 6 Satz 1, § 57 Abs. 2 Satz 1, § 81c Abs. 3 Satz 1, § 81d Abs. 3 Satz 1 und § 104 Abs. 6 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird auf das Bundesaufsichtsamt für das ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 14.05.2007 BGBl. I S. 993; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 27.12.2010 BGBl. I S. 2322
Eingangsformel 4. BaFinBefugVÄndV
... Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, und - § 104 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, der durch Artikel 16 Nr. 17 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 ...