Auf Grund des §
11 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des
Düngegesetzes vom
9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages:
Die
Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung vom
20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1048), zuletzt geändert durch Artikel
403 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 des Düngegesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 des Düngegesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 13 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 6 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e des Düngegesetzes" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. April 2009.
Der Bundesrat hat zugestimmt.