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§ 3 - Verordnung über die Erprobung der Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen in der Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin (MusikFhlErProbV k.a.Abk.)

V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 668 (Nr. 17)
Geltung ab 01.08.2009 bis 01.08.2015; FNA: 806-22-2-6 Berufliche Bildung

§ 3 Teil 1 der Abschlussprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in § 1 Absatz 2 genannten Verordnung sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Warenwirtschaft und Rechnungswesen,

2.
Musikkundlicher Beratungshintergrund.

(4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rechnungswesen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Waren annehmen und lagern,

b)
Warenbestände erfassen und kontrollieren,

c)
Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen sowie

d)
verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten und Kalkulationen durchführen

kann;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Beratungshintergrund bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel unterscheiden,

b)
den Musikmarkt einschätzen,

c)
Epochen der Musikgeschichte einordnen,

d)
Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, unterscheiden sowie

e)
Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts berücksichtigen

kann;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

 
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