Die
Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie vom
20. März 2009 (BGBl. I S. 562) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Anlage zu Artikel
1 ist im Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit" nach den Fußnoten 1 bis 9 am Ende der Formularseite der Satz „Diese Seite ist nicht einzureichen." einzufügen.