§ 6 - Rettungsübernahmegesetz (RettungsG)

Artikel 3 G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725, 729 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 09.04.2009; FNA: 660-5 Bundesbürgschaften
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§ 6 Befristung und Reprivatisierung


§ 6 hat 1 frühere Fassung

(1) 1Eine Entscheidung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 kann nur bis zum 30. Juni 2009 getroffen werden. 2Die Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann nur bis zum 31. Oktober 2009 erlassen werden.

(2) 1Unternehmen, deren Anteile nach diesem Gesetz enteignet wurden, sind unverzüglich wieder zu privatisieren, sobald das Unternehmen nachhaltig stabilisiert worden ist. 2Dies kann insbesondere durch eine Veräußerung von Anteilen, eine Kapitalerhöhung oder in sonstiger Weise erfolgen. 3Den Anteilsinhabern, deren Anteile nach § 2 übertragen wurden, soll ein Recht auf bevorzugten Erwerb eingeräumt werden.

(3) 1Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 kann der Enteignungsbegünstigte auf ihn übergegangene Enteignungsgegenstände jederzeit veräußern oder nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen die Ausgabe neuer Anteile des Unternehmens herbeiführen, wenn dies der nachhaltigen Stabilisierung des Unternehmens dient. 2Aus der Veräußerung erzielte Einnahmen fließen dem Fonds zu.

(4) 1Die nachhaltige Stabilisierung des Unternehmens, dessen Anteile nach diesem Gesetz enteignet worden sind, ist durch den Enteignungsbegünstigten auf Kosten des Unternehmens zu evaluieren. 2Eine erste Evaluierung ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Durchführung der Enteignung durchzuführen. 3Weitere Evaluierungen sind sodann jährlich durchzuführen. 4Über das Ergebnis der Evaluierung ist das Gremium nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes durch das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen G. v. 10. Juli 2020 BGBl. I S. 1633 m.W.v. 17. Juli 2020

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Frühere Fassungen von § 6 RettungsG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 4 Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1633

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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