1Die Vorsorge zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen ist für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Beendigung des Forschungsvorhabens zu treffen.
2Die Regelungen des §
24 Absatz 1 Nummer 10 dieser Verordnung gelten nicht, soweit die Vorgaben der
Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung durch die Vorsorge zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach den entsprechenden Vorschriften des
Arzneimittelgesetzes oder des
Medizinproduktegesetzes dem Grund und der Höhe nach erfüllt sind.
3Im Fall einer Genehmigung nach §
24 Absatz 2 bedarf es keiner Deckungsvorsorge, die über die Probandenversicherung nach dem
Arzneimittelgesetz oder nach dem
Medizinproduktegesetz hinausgeht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000