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Änderung Anlage X StrlSchV vom 30.07.2016

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Anlage X StrlSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
Anlage X StrlSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage X (zu §§ 72 bis 79) Radioaktive Abfälle: Benennung, Buchführung, Transportmeldung


Teil A: Benennung radioaktiver Abfälle

Die Benennung radioaktiver Abfälle erfolgt gemäß den folgenden codierten Angaben zu Verarbeitungszustand, Bezeichnung und Behandlung:


Verarbeitungszustand | Bezeichnung | Behandlung

Code | Code | Code


1. Verarbeitungszustand


Code | Verarbeitungszustand

R | Rohabfall

Z | Zwischenprodukt

K | Konditionierter Abfall (Abfallgebinde)


2. Bezeichnung des Abfalls


Code | Bezeichnung

A | Feste Abfälle
anorganisch

AA | Metalle

AAA | Ferritische Metalle

AAB | Austenitische
Metalle

AAC | Buntmetalle

AAD | Schwermetalle

AAE | Leichtmetalle

AAF | Stahl verzinkt

AAG | kontaminierte
Anlagenteile

AAH | Hülsen und
Strukturteile

AB | Nichtmetalle

ABA | Bauschutt

ABB | Kies, Sand

ABC | Erdreich

ABD | Glas

ABE | Keramik

ABF | Isolationsmaterial

ABG | Kabel

ABH | Glaswolle

ABI | Graphit

ABJ | Asbest, Asbest-
zement

ABK | Chemikalien

AC | Filter

ACA | Laborfilter

ACB | Luftfilterelemente

ACC | Boxenfilter

ACD | Filterkerzen

AD | Filterhilfsmittel

ADA | Ionenaustauscher

ADB | Kieselgur

ADC | Silikagel

ADD | Molekularsieb

AE | Sonstige

AEA | Asche

AEB | Schlacke

AEC | Filterstaub,
Flugasche

AED | Salze

AF | Kernbrennstoffe

AFA | Kernbrennstoffe
unbestrahlt

AFB | Kernbrennstoffe
bestrahlt

AFC | Wiederaufge-
arbeitetes Uran

AFD | Wiederaufge-
arbeitetes Plutonium

AZ | Unsortierter Abfall

B | Feste Abfälle
organisch

BA | Leicht brennbare
Stoffe

BAA | Papier

BAB | Textilien

BAC | Holz

BAD | Putzwolle

BAE | Zellstoff

BAF | Folie

BAG | Polyethylen

BB | Schwer brennbare
Stoffe

BBA | Kunststoffe
(ohne PVC)

BBB | PVC

BBC | Gummi

BBD | Aktivkohle

BBE | Ionenaustauscher-
harze

BBF | Lacke, Farben

BBG | Chemikalien

BBH | Kehricht

BC | Filter

BCA | Laborfilter

BCB | Luftfilterelemente

BCC | Boxenfilter

BD | Biologische Abfälle

BDA | Kadaver

BDB | Medizinische
Abfälle

BZ | Unsortierter Abfall

C | Flüssige Abfälle
anorganisch

CA | Chemieabwässer

CAA | Betriebsabwässer

CAB | Prozessabwässer

CAC | Dekontaminations-
abwässer

CAD | Laborabwässer

CAE | Verdampfer-
konzentrat

CAF | Schweres Wasser
(D2O)

CAG | Säure

CAH | Lauge

CB | Schlämme/
Suspensionen

CBA | Abschlämmungen

CBB | Ionenaustauscher-/
-harz-Suspension

CBC | Fällschlämme

CBD | Sumpfschlämme

CBE | Dekanterrückstand

CBF | Feedklärschlämme

CC | Biologische
Abwässer

CCA | Medizinische
Abwässer

CCB | Pharma-Abwässer

CCC | Fäkal-Abwässer

CD | Spaltprodukt-
konzentrate

D | Flüssige Abfälle
organisch

DA | Öle

DAA | Schmieröle

DAB | Hydrauliköle

DAC | Transformatoröle

DB | Lösungsmittel

DBA | Alkane

DBB | TBP

DBC | Szintillationslösung

DBD | Markierte
Flüssigkeiten

DBE | Kerosin

DBF | Alkohole

DBG | Aromatische
Kohlenwasserstoffe

DBH | Halogenierte
Kohlenwasserstoffe

DC | Emulsionen

E | Gasförmige Abfälle

F | Mischabfälle
(A-D)

FA | Ionenaustauscher/
Filterhilfsmittel,
Salze

FB | Ionenaustauscher/
Filterhilfsmittel,
Salze, feste Abfälle

G | Strahlungsquellen

GA | Neutronenquellen

GB | Gammaquellen

GC | Prüfstrahler

GD | Diverse Quellen


3. Behandlung des Abfalls

Ein Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) vor oder als Zwischen- oder Endprodukt einer vorausgegangenen verfahrenstechnischen Behandlung.


Code | Behandlung

000 | unbehandelt

001 | Sortieren

002 | Dekontaminieren

003 | Zerkleinern

004 | Vorpressen

005 | Verbrennen

006 | Pyrolysieren

007 | Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren

008 | Dekantieren

009 | Filtrieren

010 | Schmelzen

011 | formstabil Kompaktieren

012 | Zementieren

013 | Bituminieren

014 | Verglasen

015 | Trocknen

016 | Kompaktieren und Zementieren

017 | Kompaktieren und Trocknen

018 | Verbrennen und Kompaktieren

019 | Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren

020 | Entwässern

021 | Verfahren ohne physikalische
oder chemische Veränderung

022 | Sonstiges



Anzugeben ist das für den physikalisch/chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante Verfahren bzw. die Kombination von Verfahren, soweit nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger angegeben.

Teil B: Buchführung über radioaktive Abfälle

1. Kennung

Jeder angefallene radioaktive Abfall, der als deklarierbare Einheit gekennzeichnet werden kann und keiner betrieblichen Änderung mehr unterworfen wird, ist zu erfassen und in der Dokumentation mit einer eindeutigen Kennung je Behälter oder Einheit zu versehen. Die Kennung hat durch folgende Buchstaben- und Zahlenkombination zu erfolgen:

AA/BBB/CCCC/D/EEEFFF

Die beiden ersten Stellen (AA) sind Buchstaben und bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten, die Stellen drei bis fünf (BBB) sind ebenfalls Buchstaben und stehen für die Kennbuchstabenkombination des Ablieferungspflichtigen/Abführungspflichtigen (nachfolgend kurz als Verursacher bezeichnet) des Abfalls, die Stellen sechs bis neun sind Ziffern (CCCC) und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst ist, die zehnte Stelle (D) bezeichnet den Verarbeitungszustand (siehe Teil A Nr. 1), die Stellen elf bis dreizehn (EEE) können für verursacherinterne Codierungen verwendet werden und die Stellen vierzehn bis sechzehn (FFF) stehen für eine laufende Nummer (bei Bedarf können EEEFFF zu einer laufenden Nummer zusammengezogen werden).

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Buchstabe E zu verwenden. Buchstaben für andere Erfasser werden auf Anfrage vom Bundesamt für Strahlenschutz festgelegt. Vom Bundesamt für Strahlenschutz wird auch die Kennbuchstabenkombination BBB festgelegt.

(Text neue Fassung)

Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Buchstabe E zu verwenden. Buchstaben für andere Erfasser werden auf Anfrage vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes festgelegt. Vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes wird auch die Kennbuchstabenkombination BBB festgelegt.

Beispiel 1: E 1)/KKW 2)/1993 3)/R 4)/000001 5)

1) E steht für die Erfassung duch den Verursacher.
2) KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die Kennbuchstabenkombination eines anderen Verursachers).
3) 1993 steht für das Jahr der Erfassung.
4) R steht für den Verarbeitungszustand (siehe Teil A Nr. 1).
5) 000001 steht für die laufende Nummer innerhalb des Jahres.

2. Kennzeichnung von Abfallgebinden

Die Kennung einer Einheit in der Dokumentation ist in der Regel mit der Kennzeichnung des Abfallgebindes nicht identisch. Die Kennzeichnung der Abfallgebinde, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern sind, erfolgt nach folgendem einheitlichen System 6):

vorherige Änderung nächste Änderung

die Kennbuchstabenkombination des Verursachers gemäß Festlegung durch das Bundesamt für Strahlenschutz, laufende Nummer (siebenstellig).



die Kennbuchstabenkombination des Verursachers gemäß Festlegung durch das Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes, laufende Nummer (siebenstellig).

Beispiel 2: KKW 1)/0000001 2)

1) KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die Kennbuchstabenkombination eines anderen Verursachers).
2) 0000001 steht für die laufende Nummer.

3. Kennzeichnung von Behältern

Behälter, die zur Sammlung oder zum Transport von radioaktiven Abfällen vorgesehen sind, müssen mit einer unverwechselbaren und dauerhaften Identnummer versehen sein.

4. Angaben

Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, soweit zutreffend, zu erfassen. Für bestrahlte Kernbrennstoffe entsprechend Ziffer 1 treffen nur die Angaben von Nummer 2 bis Nummer 18 zu.


Nummer | Angabe je Behälter oder Einheit | Verarbeitungszustand des
Abfalls nach Anlage X Teil A

| | R | Z | K

1 | Kennung | x | x | x

2 | Herkunft (Anlage/Betriebsteil/System/Sonstiges) | x | |

3 | Benennung nach Anlage X Teil A | x | x | x

4 | Datum des Anfalls | x | x | x

5 | Abfallmasse in kg | x | x | x

6 | Gebindemasse in kg | | x | x

7 | Gebindevolumen in m³ | | x | x

8 | Behältertyp | x | x | x

9 | Behälterkennzeichnung | x | x | x

10 | Ortsdosisleistung in
mSv/h | Oberfläche | x | x | x

11 | 1 m Abstand | x | x | x

12 | Datum der Messung der Ortsdosisleistung | x | x | x

13 | Gesamtaktivität | β/γ-Strahler in Bq | x | x | x

14 | α-Strahler in Bq | x | x | x

15 | Kernbrennstoff in g | x | x | x

16.1 | Aktivität zu
berücksichtigender
Radionuklide in Bq 7) | Nr. 1 | x | x | x

16.2 | Nr. 2 | x | x | x

16.n | Nr. n | x | x | x

17 | Bezugsdatum der Aktivitätsangabe | x | x | x

18 | Art der Aktivitätsbestimmung 8) | x | x | x

19 | Rückstellprobe Nr. | x | x | x

20 | Datum der Ausbuchung | x | x | x

21 | Referenz der Ausbuchung | x | x | x

22 | Abfallprodukt 9) | | | x

23.1 | Stoffliche Zusammen-
setzung 10) in kg | Nr. 1 | | | x

23.2 | Nr. 2 | | | x

23.n | Nr. n | | | x

24.1 | Kennung des verar-
beiteten Rohabfalls oder
Zwischenprodukts 9,11) | Nr. 1 | | x | x

24.2 | Nr. 2 | | x | x

24.n | Nr. n | | x | x

25 | Klassifizierung des Behälters 9) | | | x

26 | Dichtheit der Verpackung 9) | | | x

27 | Ausgeführtes Behandlungsverfahren | | x | x

28 | Datum der Ausführung | | x | x

29 | Ort der Ausführung | | x | x

30 | Ausführender | | x | x

31 | Produktkontrolle für
die Endlagerung | Datum der Kontrolle | | | (x)

32 | Referenz | | | (x)

33 | Zwischenlagerort
Datum der Einlagerung | | x | x | x

34 | | x | x | x

(x) Im Falle der Zwischenlagerung nur dann, wenn durch die Zwischenlagergenehmigung gefordert.


Teil C: Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle

Die Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle zu § 75 Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes,

2. Eigentümer der zu transportierenden Abfälle,

3. Abgeber der zu transportierenden Abfälle gemäß § 69 Abs. 3,

4. Absender der zu transportierenden Abfälle nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,

5. Beförderer/Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung,

6. Empfänger sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder §§ 7 oder 11 Abs. 2 dieser Verordnung,

7. Annahmezusage des Empfängers,

8. Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter/Verpackungen,

9. Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der sonstigen radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes.

vorherige Änderung


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6) Abfallgebinde, die aus der Wiederaufarbeitung von ausgedienten Brennelementen aus Kernkraftwerken der Bundesrepublik Deutschland in Anlagen des Auslandes stammen, können von dieser Kennzeichnung abweichen.
7) Spezifikation der jeweils annehmenden Anlage (Konditionierungsstätte, Zwischenlager, Landessammelstelle, Endlager).
8) Sofern die Art der Aktivitätsbestimmung nicht unter Nr. 16.1-16.n nuklidbezogen angegeben: M = Messung, B = Berechnung, A = Abschätzung.
9) Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch das Bundesamt für Strahlenschutz.
10) Vorbehaltlich der Festlegungen und Randbedingungen des Planfeststellungsbeschlusses für das vorgesehene Bundesendlager.
11) Anzugeben sind die Kennungen der zum Zwischenprodukt verarbeiteten Rohabfälle bzw. die Kennungen der zum Abfallprodukt verarbeiteten Zwischenprodukte.




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6) Abfallgebinde, die aus der Wiederaufarbeitung von ausgedienten Brennelementen aus Kernkraftwerken der Bundesrepublik Deutschland in Anlagen des Auslandes stammen, können von dieser Kennzeichnung abweichen.
7) Spezifikation der jeweils annehmenden Anlage (Konditionierungsstätte, Zwischenlager, Landessammelstelle, Endlager).
8) Sofern die Art der Aktivitätsbestimmung nicht unter Nr. 16.1-16.n nuklidbezogen angegeben: M = Messung, B = Berechnung, A = Abschätzung.
9) Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes.
10) Vorbehaltlich der Festlegungen und Randbedingungen des Planfeststellungsbeschlusses für das vorgesehene Bundesendlager.
11) Anzugeben sind die Kennungen der zum Zwischenprodukt verarbeiteten Rohabfälle bzw. die Kennungen der zum Abfallprodukt verarbeiteten Zwischenprodukte.