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§ 33 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)

neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 33 Aufhebung der Maßregeln



(1) Die Maßnahmen nach § 32 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.

(2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, wenn

1.
alle Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde, aus der betroffenen Putenbrüterei oder aus dem betroffenen Brüter entfernt worden sind und

2.
eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 33 GflSalmoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.11.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
aktuell vorher 25.01.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
vom 17.01.2014 BGBl. I S. 50
aktuellvor 25.01.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 GflSalmoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GflSalmoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV
... nach amtlicher Feststellung § 34d Aufhebung der Schutzmaßregeln § 34e ". e) In der Angabe zu Abschnitt 6 wird das Wort „Brütereien" ... Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verbracht werden. § 34e Aufhebung der Schutzmaßregeln (1) Die Maßnahmen nach den §§ 34b ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 32 Aufhebung der Maßregeln § 33 Abschnitt 8 Weitergehende Maßnahmen Maßnahmen bei ... nach der in Absatz 1 genannten Maßgabe durchführen." 33. Der bisherige § 33 wird § 28 und wie folgt gefasst: „§ 28 Maßregeln nach ... betroffenen Brüter nicht verbracht werden." 40. Der bisherige § 34e wird § 33 und wie folgt gefasst: „§ 33 Aufhebung der Maßregeln (1) ... 40. Der bisherige § 34e wird § 33 und wie folgt gefasst: „ § 33 Aufhebung der Maßregeln (1) Die Maßnahmen nach § 32 sind nicht mehr ... mm) In Nummer 13 werden die Wörter „§ 31 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 ," durch die Angabe „§ 28 Absatz 1" ersetzt. nn) In Nummer 14 ...