§ 16 Zuständigkeit
Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach
§ 8, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach
§ 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.
Frühere Fassungen von § 16 AEntG
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interne Verweise§ 18 AEntG Meldepflicht (vom 01.07.2023) ... Arbeitsbedingungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, deren Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert wird, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im ...
§ 19 AEntG Erstellen und Bereithalten von Dokumenten (vom 01.07.2023) ... Arbeitsbedingungen auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, deren Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ... ist verpflichtet, die für die Kontrolle von Arbeitsbedingungen, deren Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert wird, erforderlichen Unterlagen im Inland ...
§ 23 AEntG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2023) ... 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 eine Arbeitsbedingung, deren Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zollverwaltung geprüft wird, nicht oder nicht rechtzeitig ... 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 eine Arbeitsbedingung, deren Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zollverwaltung geprüft wird, nicht oder nicht rechtzeitig ... wird, der entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 eine Arbeitsbedingung, deren Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zollverwaltung geprüft wird, nicht oder nicht rechtzeitig ... im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 16 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich. (5) Für die ... in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 16 genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1657; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 1 EntsRLUG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ... nach den Wörtern „Anwendung finden," die Wörter „deren Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert wird," eingefügt. 15. ... Arbeitsbedingungen auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, deren Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ... 7 oder § 7a" durch die Wörter „von Arbeitsbedingungen, deren Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert wird," ersetzt. c) In ... jeweils nach dem Wort „Arbeitsbedingung" die Wörter „,deren Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zollverwaltung geprüft wird," eingefügt. 16a. ...
Tarifautonomiestärkungsgesetz
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
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