(1) Die nach
§ 13b Absatz 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen sind frühestens ab dem 30. Juli 2020 anzuwenden.
(2)
1Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer nach
§ 13b Absatz 1 werden Zeiten der Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 mitgezählt.
2Hat die Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 begonnen, gilt die Mitteilung nach
§ 13b Absatz 2 als abgegeben.
Die vor dem 30. Juli 2020 ausgesprochene Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Baugewerbe nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 1,
§ 6 Absatz 2 steht, soweit sie Arbeitsbedingungen nach
§ 5 Satz 1 Nummer 1 zum Gegenstand hat, für die Anwendung der
§§ 8 und
9 sowie des Abschnitts 5 einer Rechtsverordnung nach
§ 7 gleich.