Nach §
126 Absatz 3 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich widerruflich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit diese Dienststelle den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen, den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt hat.